„Immer mehr Unternehmen suchen bei langjährigen Mitarbeitern die Auszahlung der „Abfertigung alt“ zu umgehen …
… Und ein Todesfall kurz vor der Pensionierung? … das Unternehmen kann sich die Hände reiben!“ Solchen Ungerechtigkeiten will Landessprecher Martin Gstöttner mit scharfen gesetzlichen Änderungen einen Riegel vorschieben.
Inakzeptable „Knebelung“ der MitarbeiterInnen
Die Abfertigung alt ist weder eine Belohnung für irgendein individuelles Wohlverhalten, noch eine im Ermessen des Arbeitgebers gelegene Vergünstigung, sondern ein gewerkschaftlich erkämpfter, verbriefter Rechtsanspruch.
Die jeweils zustehende Abfertigungssumme sollte vom Arbeitgeber ohnedies regelmäßig zurückgelegt werden – es handelt sich somit um Beträge, um deren Höhe man jederzeit Bescheid weiß, und die nicht überraschend und womöglich unter Gefährdung des Unternehmenserfolges aufgebracht werden müssten.
Martin Gstöttner: „Deshalb sollte die Abfertigung alt jedem und jeder in der vollen gesetzlich festgelegten Höhe gebühren, wenn er/sie nach mehr als dreijähriger Dauer eines Arbeitsverhältnisses aus diesem ausscheidet. Und zwar unabhängig von der Art und Weise des Ausscheidens – egal, ob durch Kündigung, Selbstkündigung, Entlassung oder durch Tod.“
Rechtsanspruch ohne Wenn und Aber
Martin Gstöttner hält keinen einzigen jener Fälle, in denen es zum Verlust oder teilweisen Verlust der Abfertigung alt kommt für gerechtfertigt: „Alle Einschränkungen müssen ersatzlos abgeschafft werden. ArbeinehmerInnen sind freie Menschen mit unantastbaren Rechten.“
Die Kritik der Alternativen und Grünen GewerkschafterInnen Oberösterreich im Detail:
Abfertigung alt muss im vollen Umfang erbfähiges Vermögen werden
Eklatant unsozial ist die gesetzliche Einschränkung auf 50 Prozent, was die Rechtsansprüche von Erben auf die Abfertigung alt angeht (auch wenn es auf kollektivvertraglicher Ebene zu diversen Besserstellungen der Betroffenen kommt). Selbst die geringste Einschränkung der Vererbbarkeit ist, auch gemessen an der Situation der Betroffenen, in keiner Weise zu rechtfertigen. Abfertigungen alt müssen deshalb gesetzlich im vollen Umfang zum „erbfähigen Vermögen“ erklärt werden.
Kein „Strafrecht“ für den Arbeitgeber
Hinter dem Verlust des Abfertigungsanspruchs bei einer Entlassung steckt der Gedanke der Bestrafung, der nicht nur höchst antiquiert ist, sondern auch rechtlich fragwürdig ist, da mit dem sofortigen Verlust des Arbeitsplatzes – gerade in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit – bereits ein ausreichendes Abschreckungspotential gegeben ist.
Nachteil auch für Arbeitgeber
Martin Gstöttner: „Der Verlust des Abfertigungsanspruchs alt bei Selbstkündigung ist nur mit der Meinung zu erklären, dass ArbeitnehmerInnen doch „noch eine Art von Leibeigenen“ sein sollten – unerhört, wenn jemand das nicht so sieht und ohne die Zustimmung des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden will. Einen Wechsel des Arbeitgebers mit bis zu 12 Monatsgehältern bezahlen zu müssen, ist in jeder Hinsicht unangemessen und im Grunde eine inakzeptable „Knebelung“. Diese schädigt nicht nur den Arbeitnehmer, sondern auch den Arbeitgeber – weil die Produktivität eines/einer nur „erzwungen“ im Betrieb verbleibenden Mitarbeiters/Mitarbeiterin weit unter ihren Möglichkeiten bleiben wird.“
In der Vollversammlung der Arbeiterkammer Oberösterreich, am 11. Mai 2016 hat die AUGE/UG Oberösterreich eine entsprechende Initiative eingebracht.
Anmerkung:
„Die Fristlose“ wie sie oftmals genannt wird, ist korrekt ausgedrückt eine Entlassung. Auch der Ausdruck „Fristlose Entlassung“ ist falsch. Eine Entlassung erfolgt immer mit sofortiger Wirkung; im Gegensatz zu einer Kündigung, bei der immer eine bestimmte Kündigungsfrist einzuhalten ist.