Zwei AUGE-Resolutionen in der AK-Vollversammlung sollen Abhilfe schaffen.
1) AMS-Ausbildungsbeihilfen nicht zum Partnereinkommen anrechnen
Bei der Berechnung der Notstandshilfe wird zum Partnereinkommen auch eine allfällige AMS-Ausbildungsbeihilfe des Partners bzw. der Partnerin angerechnet. Das ist logisch nicht nachvollziehbar und stellt für die Betroffenen eine spürbare finanzielle Einbuße dar.
Die Ausbildungsbeihilfe wird nicht grundlos gewährt. Sie wird gewährt, weil davon auszugehen ist, dass sich durch eine Schulungsmaßnahme die Lebenshaltungskosten erhöhen (vor allem durch Fahrtkosten und die Verpflegung außer Haus). Diese zusätzliche finanzielle Belastung wird durch die Ausbildungsbeihilfe berücksichtigt. Die Ausbildungsbeihilfe wird als Ausgleich gewährt: damit sich die finanzielle Situation der Betroffenen durch die Ausbildung NICHT VERSCHLECHTERT.
Indem die Ausbildungsbeihilfe beim Partnereinkommen angerechnet wird, tut der Gesetzgeber hingegen so, als ob sich durch die AMS-Ausbildungsbeihilfe die finanzielle Situation des Haushaltes verbessern würde.
Die Vollversammlung der AK Oberösterreich fordert den Gesetzgeber auf, durch eine entsprechende Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes dafür zu sorgen, dass AMS-Ausbildungsbeihilfen bei der Berechnung der Notstandshilfe nicht mehr zum Partnereinkommen angerechnet werden.
2) Frauen bei der Notstandshilfe nicht benachteiligen
Für die Berechnung der Notstandshilfe werden ab einem Alter von 50 bzw. 55 Jahren erhöhte Freibeträge bei der Partnereinkommensanrechnung gewährt. Betroffene Personen werden jedoch darauf hingewiesen, dass sie zugleich die Voraussetzungen für den Anspruch auf 52 Wochen Arbeitslosengeld erfüllen, also innerhalb der letzten 15 Jahre 468 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein müssen.
Diese Voraussetzung ist bekanntlich für Frauen – infolge von Kinderbetreuungszeiten und geschlechtsspezifischen Benachteiligungen in den Berufsbiografien – wesentlich schwieriger zu erfüllen als für Männer und stellt damit eine strukturelle Benachteiligung von Frauen dar. Angemessen wäre es, die oben genannten 468 Wochen für Frauen auf 156 Wochen zu reduzieren.
Die Vollversammlung der AK Oberösterreich fordert daher den Gesetzgeber auf, die Voraussetzungen für den altersbedingten Freibetrag bei der Berechnung der Notstandshilfe in diesem Sinne für Frauen zu erleichtern.