Auszug aus dem gegen die Stimmen der Freiheitlichen angenommenen Antrag: „Das Kriterium für die gesetzliche Regelung von Pflegefreistellung kann nur sein, ob Betreuungsverantwortung begründet ist und wahrgenommen wird. Dabei wird der Begriff des/der Angehörigen in § 16 UrlG künftig in einem soziologischen Sinn auszulegen sein, der „im Sinne von „zugehören“ auch Personen umfasst, die in das Lebensumfeld der betreffenden Person gehören“ (Zitat Wikipedia, 2012). Die Vollversammlung der Arbeiterkammer Oberösterreich fordert die Bundesregierung und den Gesetzgeber auf, die Regelung der Pflegefreistellung an die vielfältige Realität heutiger familiärer Konstellationen anzupassen, zu der auch getrennt lebende Eltern, die sich die Betreuungspflichten für ihre gemeinsamen Kinder teilen, weiters sogenannte Patchworkfamilien, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie nicht zuletzt ältere Menschen gehören, die zwar alleine wohnen, aber im Krankheitsfall der Pflege durch ihre Angehörigen bedürfen.“